Allgemeine Geschäftsbedingungen

[Platzhalter — rechtliche Prüfung erforderlich]

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Entwurf und müssen vor Verwendung durch einen Rechtsanwalt geprüft und freigegeben werden.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ElevateJobs Personalmanagement GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich der Personalüberlassung, Personalvermittlung und Personalberatung.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Personaldienstleistungen in den Bereichen Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Personalvermittlung und Personalberatung.

(2) Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Die vorliegenden AGB ergänzen die jeweiligen Einzelvereinbarungen.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte. Eine Erfolgsgarantie hinsichtlich der Eignung der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte wird nicht übernommen.

§3 Personalüberlassung

(1) Bei der Personalüberlassung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Arbeitskräfte zur vorübergehenden Arbeitsleistung zur Verfügung. Die Arbeitskräfte verbleiben im Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer.

(2) Das fachliche Weisungsrecht geht für die Dauer der Überlassung auf den Auftraggeber (Beschäftiger) über. Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht obliegt sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber im Rahmen des AÜG.

(3) Der Auftraggeber hat die überlassenen Arbeitskräfte in Bezug auf Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen wie eigene vergleichbare Arbeitnehmer:innen zu behandeln.

(4) Der Auftraggeber darf überlassene Arbeitskräfte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterüberlassen.

(5) Übernimmt der Auftraggeber eine überlassene Arbeitskraft in ein direktes Arbeitsverhältnis während oder innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Überlassung, ist eine Vermittlungsgebühr gemäß gesonderter Vereinbarung zu entrichten.

§4 Personalvermittlung

(1) Bei der Personalvermittlung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidat:innen für eine dauerhafte Anstellung beim Auftraggeber.

(2) Die Vermittlung gilt als erfolgreich mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der vermittelten Person.

(3) Kommt es innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung eines/einer Kandidat:in zu einer Einstellung — unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag zuvor widerrufen hat —, gilt dies als Vermittlung durch den Auftragnehmer, und die vereinbarte Vermittlungsgebühr wird fällig.

(4) Vorgeschlagene Kandidat:innen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weitergeleitet werden.

§5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere Anforderungsprofile, Arbeitsbedingungen, Gefahren am Arbeitsplatz und erforderliche Qualifikationen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Leistungserbringung beeinflussen können, insbesondere über Arbeitsunfälle, Fehlzeiten oder vorzeitige Beendigung des Einsatzes.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Arbeitskräfte am Einsatzort ordnungsgemäß eingewiesen und über Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden.

(4) Reklamationen bezüglich der Qualifikation oder Leistung einer überlassenen Arbeitskraft sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen.

§6 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte. Eine Haftung für die Qualität der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistung ist ausgeschlossen, da die fachliche Weisung beim Auftraggeber liegt.

(2) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die den überlassenen Arbeitskräften während des Einsatzes entstehen, im gleichen Umfang wie gegenüber eigenen Arbeitnehmer:innen.

(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — auf die Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer pflichtwidrigen Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber resultieren.

§7 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den individuell vereinbarten Verrechnungssätzen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei der Personalüberlassung erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Grundlage sind die vom Auftraggeber bestätigten Stundenaufzeichnungen.

(3) Bei der Personalvermittlung wird die vereinbarte Vermittlungsgebühr mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und vermittelter Person fällig.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(5) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §456 UGB berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Mahnpauschale von 40,00 Euro gemäß §458 UGB in Rechnung zu stellen.

§8 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, die dem Empfänger bereits vor der Zusammenarbeit bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

§9 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelne Überlassungsverträge werden für die jeweils vereinbarte Dauer geschlossen. Rahmenvereinbarungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit.

(2) Rahmenvereinbarungen können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist Wien, Österreich.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

(5) Für die Arbeitskräfteüberlassung gelten ergänzend die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem AÜG gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.

Stand: März 2026